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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.01.2024
- 12 K 221/23 -
Versorgungswerk der Rechtsanwälte: Erhöhter Beitrag für freiwillige Mitglieder rechtmäßig
Geänderte Verwaltungspraxis aufgrund neuer Regelungen zur Altersgrenze nachvollziehbar
Die zum Jahr 2023 geänderte Verwaltungspraxis des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin, nach der freiwillige Mitglieder nunmehr mindestens den Regelpflichtbeitrag in Höhe von 5/10 des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung zahlen müssen, ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger war bis 2017 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen und seitdem anderweitig beruflich tätig. Seine Mitgliedschaft im
Wegfall der Altersgrenze nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Satzung des Versorgungswerks sehe einen Pflichtbeitrag von regelmäßig 5/10 des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung vor. Dem entspreche die jetzige Verwaltungspraxis. Für die Änderung gebe es einen nachvollziehbaren Grund. So sei der frühere Mindestbeitrag von 1/10 insbesondere von dem Bestreben getragen gewesen, Berliner Rechtsanwälten den Wechsel in den Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts zu ermöglichen. Denn nach der bis 2019 bestehenden Satzungslage hätten diese bei einem solchen Wechsel ihre Versicherungsbiographie im
Auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
Die Änderung verletze kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, weil eine Verwaltungspraxis aus sachgerechten Erwägungen jederzeit für die Zukunft geändert werden könne, wenn sie sich innerhalb der Gesetze halte. Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der Kläger als freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks - im Gegensatz zu Pflichtmitgliedern - seine anderweitig zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge nicht auf den Pflichtbeitrag anrechnen kann. Diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33742
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